Satzung

Satzung der Schützengilde Samberg 1655 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Schützengilde

Die Schützengilde trägt den Namen Schützengilde Samberg e. V. Der Sitz ist Metelen, begrenzt durch die Bauernschaft Samberg, einschließlich Mersch und Spakenbaum. Zweck der Gilde ist: a) Die gemeinschaftliche Feier eines Schützenfestes in Fortführung alter Tradition. Die Schützengilde erwirbt durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt die Rechtsfähigkeit. Die Gründung unserer Schützengilde ist laut vorhan­dener Schützenkette im Jahre 1655 erfolgt. b) Durch häufigere Versammlungen der Mitglieder, die Geselligkeit und Gemütlichkeit der Schützenbrüder untereinander zu heben und zu fördern.

 

§ 2 Anmeldung und Aufnahme

Mitglied unserer Schützengilde kann jede männliche und weibliche Person der Gemeinde Metelen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig. Die Generalversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit die Aufnahme. Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht beim Vorstand. Jedes Mitglied erkennt die Satzung beim Eintritt in die Gilde bedingungslos an. Der Vorstand hat das Recht Neumitglieder nach eigenem Ermessen aufzunehmen und sie der Generalversammlung zum Beschluss vorzulesen. Bis zur endgültigen Aufnahme besteht eine vorläufige Mitgliedschaft. 

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Als Bedingung gilt, dass diese Personen in den letzten 10 Jahren ununterbrochen Mitglied gewesen sind. Beiträge werden von den Ehrenmitgliedern nicht erhoben.

 

§ 4 Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied leistet den durch die Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der bis zum 01. April eines jeden Jahres zu entrichten ist.

 

§ 5 Zutritt zu den Festlichkeiten

Bewohner des Bezirks unserer Gilde haben zu den Festlichkeiten nur Zutritt, wenn sie Mitglied der Gilde sind und die fälligen Beiträge entrichtet haben.

 

§ 6 Bildung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter c) dem Geschäftsführer d) dem Kassierer e) Beisitzer (höchstens 6) Der Vorstand wird in der Generalversammlung alle 3 Jahre neu gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandswahl ist wie folgt vorzunehmen: 1. Jahr: Wahl des 1. Vorsitzenden und Kassierers 2. Jahr: Wahl des 2. Vorsitzenden und Geschäftsführers 3. Jahr: Wahl der Beisitzer

§ 7 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Interessen der Schützengilde nach innen und außen. Er lädt zu den Versammlungen usw. ein, bringt die Beschlüsse der Versammlung zu Ausführung, verwaltet das Vermögen der Gilde und beschließt unter sich über die etatmäßigen Ausgaben innerhalb der verfügbaren Summen.

§ 8 Gerichtliche und außergerichtliche Vertreter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind lediglich der 1.Vorsitzende und der Geschäftsführer. Diese vertreten die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Falls dieser nicht anwesend ist, dessen Stell­vertreter. 

 

§ 10 Wahl eines Vorstandsmitgliedes in Abwesenheit

Falls eine Wahl in Abwesenheit vorgenommen wird, muss die schriftliche Einwilligung bei der Generalversammlung vorliegen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden zu bestätigen.

 

§ 11 Rechnungswesen

Der Kassierer hat alle Einnahmen zu verwalten und die eingegangenen Gelder bei einer hiesigen Sparkasse zu hinterlegen. Ausgaben werden vom Kassierer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden angewiesen und sind durch Rechnungen zu belegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Generalversammlung

Alljährlich findet im ersten Quartal des Jahres eine ordentliche Generalversammlung statt, auf der über die Feier eines Schützenfestes, Wahl des Offizierscorps usw. mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird. Einladungen zur Generalversammlung haben spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Presse zu erfolgen. Bei der Einladung sollen die Besprechungspunkte bekannt gemacht werden. Die Wahl des Versammlungslokals hat in der schriftlich festgelegten Reihenfolge der Wirtemitglieder zu erfolgen. In der Generalversammlung hat der Geschäftsführer den Kassenbericht zu erstatten und die Protokolle seit der letzten Generalversammlung zu verlesen. Die Überprüfung der Kasse und der Buchführung erfolgt durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer. Diese haben der Versammlung darüber Bericht zu erstatten. Erfolgen keine Beanstandungen ist auf Antrag dem Gesamtvorstand Entlastung zu erteilen. Außerordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf auf Einladung des Vorstandes oder, wenn über 1/10 der Mitglieder dieses in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe es verlangt, einberufen. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Eine ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz jederzeit einem anderen Mitglied übertragen werden. Über alle Versammlungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift im Protokollbuch anzufertigen, von der Generalversammlung zu genehmigen und vom 1. Vorsitz­enden und Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

§ 13 Schützenfest

Beschließt die Generalversammlung ein Schützenfest, werden die turnusmäßigen Punkte von der Generalversammlung beschlossen. Durch Stimmenmehrheit können dem Vorstand einzelne Punkte nach freiem Ermessen übertragen werden.

 

§ 14 Königsschießen

Der aus dem Königsschießen hervorgehende König erhält aus der Kasse eine Geldprämie. Die Höhe dieser Geldprämie beschließt die Generalversammlung. Ist hierüber ein besonderer Beschluss nicht gefasst, gilt der zuletzt gezahlte Betrag.

 

§ 15 Königswürde

Die Annahme der Königswürde ist für jedes Mitglied Ehrensache und darf nicht abgelehnt werden, widrigenfalls kann der Vorstand das sich weigernde Mitglied mit einer Strafe von 100,00 € und mehr belegen. Voraussetzung zur Erringung der Königswürde ist eine 3-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft in der Gilde.

 

§ 16 Frauenmitgliedschaften

Witwen verstorbener Mitglieder sowie Alleinstehende Damen können auf Wunsch als Mitglied der Schützengilde angehören. Sie zahlen den Jahresbeitrag wie jedes männliche Mitglied und haben zu allen Veranstaltungen Zutritt. Zum Königsschießen sind Frauen nicht zugelassen.

 

§ 17 Beerdigungen

Das verstorbene Mitglied wird bei der Beerdigung mit der Schützenfahne zum Friedhof begleitet. Hierfür sind die jeweils gewählten Fähnriche verantwortlich.

 

§ 18 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch eigene Kündigung, b) durch Ableben des Mitgliedes c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte d) bei Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren

 

§ 19 Änderung der Satzung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Unterstützung von mindestens 2/3 der an der Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder. Außerdem ist der Gesamtvorstand zum Änderungsantrag berechtigt. Über den Änderungsantrag entscheidet die ordentliche Generalversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit.

 

§ 20 Auflösung

Eine Auflösung der Schützengilde findet nur auf Grund eines von der Hälfte der gesamten Mitglieder gestellten Antrages durch Beschluss von 2 außerordentlichen Generalversammlungen statt, zu deren Wirksamkeit eine Mehrheit von 5/6 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die 2. außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der ersten anzuberaumen.

 

§ 21 Verteilung des Vermögens

Im Falle einer Auflösung der Schützengilde wird das vorhandene Eigentum meistbietend verkauft und der Erlös nebst dem eventuell vorhandenen Barvermögen nach Abzug etwa noch vorhandener Schulden an die zuletzt der Schützengilde angehörenden ordentlichen Mitglieder gleichmäßig verteilt.

 

§ 22 Schlussabstimmungen

Über Abweichung und alle in der vorstehenden Satzung etwa nicht vorgesehenen Fälle beschließt der Vorstand von Fall zu Fall. Für dauernde Beschlüsse ist jedoch die Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen.

 

§ 23 Verlesung der Satzung

Die Satzung muss einmal im Jahr und zwar in der Generalversammlung vorgelesen werden. Vorstehende neue Satzung ist laut Generalversammlungsbeschluss vom 09.01.2011 verabschiedet worden. Die bisherigen Satzungen treten damit außer Kraft.

 

Metelen, den 02.02.2011